AVB

Allgemeine 
Vertragsbedingungen

Die nachstehenden Vertragsbestimmungen (im Folgenden „AVB“) gelten für sämtliche Vertragsschlüsse zwischen Antonino Rizzo, Heerstraße 65, 70563 Stuttgart, web: fussball-expertise.de, Tel.  +49 1722645927 (im Folgenden „AR“) und den in §1 (2) bezeichneten Kunden (im Folgenden „Kunde“) bzgl. der Inanspruchnahme der nachfolgenden Dienstleistungen:

§1 GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN.

Für die Vertragsbeziehung zwischen AR und dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden AVB in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichende Vertragsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, AR stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

Die Dienstleistungen von AR richten sich an Privatkunden. Privatkunden sind die gesetzlichen Vertreter der teilnehmenden Schüler.
§2 ÄNDERUNGSVORBEHALT.

AR ist berechtigt, diese AVB mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern.

AR hat dieses Recht nur, wenn die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen von AR für den Kunden zumutbar ist.

AR teilt dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem Wirksam werden in Textform mit.

Ist der Kunde mit den Änderungen nicht einverstanden, so kann er diesen widersprechen. AR weist den Kunden in der Änderungsmitteilung sowohl auf sein Widerspruchsrecht hin, als auch darauf, dass die Änderung als genehmigt gilt, wenn er nicht innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Änderungsmitteilung in Schriftform widerspricht.
§3 REGISTRIERUNG.

Die Nutzung der Leistungen von AR setzt eine Online-Registrierung voraus. Der Kunde ist verpflichtet, die bei der Anmeldung abgefragten Daten richtig und vollständig mitzuteilen.

Der Kunde beauftragt AR mit der Ausführung der im Auftragsformular oder Angebotsschreiben näher beschriebenen Dienstleistungen auf der Grundlage dieser AVB.

Im Angebotsschreiben ebenfalls beschrieben sind Ort der Ausführung, Trainingsziele und Name des ausführenden Trainers.

Die Gebühr für die gebuchte Leistung in Höhe wird dem Kunden im Voraus in Rechnung gestellt und fällig. Rechnungsbeträge sind in voller Höhe zu dem in der Rechnung angegebenen Zahlungstermin zur Zahlung an AR fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf dem in der Rechnung angegebenen Konto.

Das Auftragsformular oder das Angebotsschreiben ist das verbindliche Angebot (im Folgenden „Angebot“) von AR auf Abschluss eines Rahmenvertrages.

Der Vertrag kommt durch die Annahme dieses Angebots durch den Kunden zustande.

Unterrichtsausfall: Bei kurzfristiger Absage seitens des Teilnehmers entfällt der Unterricht ersatzlos.

Fällt der Unterricht seitens des Trainers aus, so wird er in jedem Fall nachgeholt.

Jahreszeitverträge: An gesetzlichen Feiertagen sowie in den Schulferien des betroffenen Bundeslandes wird nicht unterrichtet. Ausnahmen können individuell abgesprochen werden. Diese Regelung gilt nicht für Kurse die auf Anzahl Trainingseinheiten ausgelegt sind.

Änderungen und Ergänzungen sind nur dann wirksam vereinbart, wenn sie schriftlich vorgenommen werden.
§5 WIDERRUFSRECHT FÜR VERBRAUCHER. [SIEHE WIDERRUFSRECHT]
§6 FREIE MITARBEITER TRAINER.

AR ist berechtigt, Dritte (im Folgenden „Freie Mitarbeiter“) zur Leistungserbringung hinzu zu ziehen und als Erfüllungsgehilfen zu beauftragen.

§7 VERGÜTUNG.

Die Vergütung von AR richtet sich nach dem Auftrag, bzw. nach dem vom Kunden genehmigten Kostenvoranschlag.

Bei Auftragserteilung vor Kursbeginn ist eine Vorauszahlung des vollen Kurbeitrages fällig. AR kann den Beginn der Leistungserbringung vom Eingang der Anzahlung abhängig machen.

Sämtliche Leistungen von AR verstehen sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von 19%

Der Programmbeitrag ist innerhalb von 7 Tagen nach Auftragsbestätigung zu zahlen.

Ist die Fälligkeit der Zahlung nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Kunde bereits durch Versäumung des Termins in Verzug. In diesem Fall hat er AR Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch AR nicht aus.

Der Kunde kann gegenüber den Forderungen von AR nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen
§8 HAFTUNG FÜR EIGENES VERSCHULDEN INKL. GESETZLICHE VERTRETER UND FREIE MITARBEITER TRAINER.

Die Haftung von AR auf Schadensersatz ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingeschränkt:

AR haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, handelt.

Soweit AR nach dem Vorstehenden dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

Die vorgenannten Einschränkungen gelten nicht für die Haftung von AR wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

AR bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen.

Soweit die Haftung von AR nach dem Vorstehenden ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von AR.

Eine Teilnahme an Trainingsveranstaltungen erfordert gegebenenfalls persönliche Voraussetzungen der Teilnehmer (z.B. Alter; Gesundheitszustand etc.), für deren Erfüllung der Kunde selbst verantwortlich ist. Auf das Bestehen besonderer Voraussetzungen bei speziellen Veranstaltungen weist AR gesondert hin, soweit sich diese nicht bereits aus der Natur der Sache ergeben (z.B. keine Teilnahme an Trainings im alkoholisierten Zustand bzw. unter Einfluss von Drogen; Fähigkeit zum Schwimmen etc.).

Trainings im Soccercourt und Freigelände werden grundsätzlich bei allen Witterungsbedingungen durchgeführt. Bei witterungsbedingter Gefahr für Leib und Leben der Teilnehmer (z.B. orkanartiger Sturm oder witterungsbedingte Nichtbespielbarkeit von Plätzen etc.) oder bei sonstigen Fällen höherer Gewalt ist AR zur Absage nichtdurchführbarer Leistungen oder auch des gesamten Trainings berechtigt. Eine Haftung für die Nichterfüllung oder für Schäden aufgrund von Absagen infolge höherer Gewalt besteht seitens AR nicht.

AR hat das jederzeitige Recht, Veranstaltungen infolge des Nichterreichens der erforderlichen Teilnehmerzahl vor deren Beginn ersatzlos abzusagen. Soweit sich die Parteien nicht auf einen Ersatztermin verständigen können, erhalten die Kunden bereits entrichtete Gebühren in voller Höhe erstattet. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz oder Erstattung nutzlos gewordener Aufwendungen für eigenes Verschulden sind ausgeschlossen.

AR haftet in keinem Fall im Zusammenhang mit der An- und Abreise der Kunden zu Trainings und/oder Reisen oder der Unterbringung während Reisen, welche stets auf eigene Gefahr und Kosten des Kunden erfolgen (Eigenanreise sowie eigene Organisation der Unterbringung durch den Kunden). Insbesondere übernimmt AR keine Leistungen reisevertragsrechtlicher Art, da AR etwa auch im Rahmen von Fußballreisen ausschließlich Trainings- sowie Aus-/Fortbildungsleistungen erbringt. Außerhalb der Einheiten, Trainings oder Workshops übernimmt AR auch keinerlei Aufsichtspflichten über die (insbesondere minderjährigen) Kunden. Im Rahmen sog. Fußballreisen bestehen vertragliche Pflichten und/oder Aufsichtspflichten ausschließlich während der täglichen Trainingseinheiten.

Haftung für fremdes Verschulden bei (der Vermittlung von) Leistungen Dritter: Soweit sich die Leistungen von AR auf die Vermittlung anderer Unternehmen beschränken haftet AR weder für den Erfolg der Vermittlung (also das Zustandekommen eines Vertrages zwischen dem Kunden und dem vermittelten Unternehmen) noch für die ordnungsgemäße Erbringung der vermittelten Leistungen durch das vermittelte Unternehmen, sondern haftet ausschließlich für die sorgfältige Auswahl des vermittelten Unternehmens.

Die Regelungen unter (9) gelten bezüglich der Haftung von AR für die sorgfältige Auswahl des vermittelten Unternehmens entsprechend.

Wird ein zur Durchführung der Leistungen bzw. Trainings hinzugezogenes/r Unternehmen/r nicht vermittelt, sondern als Subunternehmer bzw. Erfüllungsgehilfe von AR tätig gelten die Vorschriften zu Ziffer (5). unmittelbar.
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